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   VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98   

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VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98 (https://dejure.org/1998,12050)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98 (https://dejure.org/1998,12050)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. November 1998 - 7 TZ 3325/98 (https://dejure.org/1998,12050)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Abf/AltLastG HE
    Rechtsgrundlage für Einschreiten wegen des Verdachts von Altlasten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Hessen, 21.05.1997 - 7 TG 2293/95

    Rechtsgrundlage für Einschreiten wegen des Verdachts von Altlasten;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98
    Zwar regelt diese Vorschrift entgegen ihrer Überschrift und ihrer systematischen Stellung im Gesetz nicht lediglich den Übergang vom Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz zu dem Hessischen Altlastengesetz, sondern auch die von dem Hessischen Altlastengesetz zwangsläufig vorgesehenen Zuständigkeitsübergänge, z.B. von der Wasserwirtschaftsverwaltung auf die Altlastenverwaltung (s. Begründung zu dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Altlastenrechts vom 6. September 1994 (LT-Drucksache 13/6495 zu § 23; Bickel, Hessisches Altlastengesetz, 2. Aufl. 1996, § 23 Rdnr. 1; Hess. VGH, B. v. 21.05.1997 - 7 TG 2293/95 - ESVGH 47, 227).

    Ferner dürfte nur so dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des Hessischen Altlastengesetzes als Spezialregelung hinsichtlich der Altlastensanierung (s. Hess. VGH, Be. v. 21.05.1997 - 7 TG 2293/95 - ESVGH 47, 227, v. 14.11.1991 - 7 TH 12/89 - NVwZ 1992, 393, u. v. 02.04.1990 - 7 TH 4059/87 - NVwZ-RR 1990, 550) hinreichend Rechnung getragen werden.

    Zwar geht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 1997 (- 7 TG 2293/95 - ESVGH 47, 227) und die dort zitierten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1985 (- 5 S 1738/85 - DÖV 1986, 249) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1992 (- 20 A 2485/89 - NVwZ 1993, 1000) zutreffend davon aus, dass eine Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Grundwasserverunreinigungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG nur besteht, wenn diese von dem Grundstück verursacht worden sind.

    Denn es entspricht herrschender Ansicht, dass eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor bzw. neben dem Handlungsstörer jedenfalls dann rechtmäßig ist, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist (s. etwa Hess. VGH, Be. v. 21.05.1997 - 7 TG 2293/95 - ESVGH 47, 227, u. v. 20.03.1986 - 7 TH 455/86 - DÖV 1987, 260; OVG Lüneburg, U. v. 10.06.1989 - 12 A 234/86 - NVwZ 1990, 786).

    Denn dort wird die von der Antragsgegnerin praktizierte parallele Heranziehung mehrerer Störer ebenfalls vertreten (S. 635 f.; s. zu einem abgestuften Zugriff auch Hess. VGH, B. v. 21.05.1997 - 7 TG 2293/95 - a.a.O.) sowie ausdrücklich ausgeführt, dass das von einem ausgewählten Störer zu tragende Risiko der Insolvenz der anderen Verantwortlichen allenfalls in Ausnahmefällen unzumutbar sei (S. 634, Fußnote 32).

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die besondere Gefährlichkeit der Abbauprodukte von Kohlenwasserstoffen, wie sie in dem Grundstück der Antragstellerin festgestellt worden sind, und das Interesse an der Verhinderung einer weiteren Abwanderung der Schadstofffahne im Grundwasser das besondere Interesse für eine sofortige Vollziehung vor dem nicht absehbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu begründen vermögen (s. etwa Hess. VGH, Be. v. 21.05.1997 - 7 TG 2293/95 - a.a.O., v. 30.04.1997 - 7 TZ 1179/97 - u. - 7 TZ 1178/97 -).

  • VGH Hessen, 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel am Ergebnis der Entscheidung;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98
    Derartige Zweifel sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (s. Hess. VGH, Be. v. 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 - NVwZ 1998, 195, u. v. 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97 -).

    Insoweit ist für eine Zulassung erforderlich, dass in dem Antrag in sich schlüssig und überzeugend nicht nur eine fehlerhafte verwaltungsgerichtliche Begründung, sondern vielmehr auch dargelegt wird, dass an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis ernstliche Zweifel bestehen (Hess. VGH, Beschlüsse vom 15.07.1997 - 13 TZ 1947/97 -, AuAS 1998, 6, vom 30.01.1998 - 14 TZ 2416/97 - NVwZ 1998, 755, und vom 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.1992 - 20 A 2485/89

    Bestimmheit eines Verwaltungsaktes ; Ordnungsverfügung; Titelfunktion;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98
    Zwar geht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 1997 (- 7 TG 2293/95 - ESVGH 47, 227) und die dort zitierten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1985 (- 5 S 1738/85 - DÖV 1986, 249) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1992 (- 20 A 2485/89 - NVwZ 1993, 1000) zutreffend davon aus, dass eine Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Grundwasserverunreinigungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG nur besteht, wenn diese von dem Grundstück verursacht worden sind.
  • VGH Hessen, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97

    Rechtsmittelzulassung: zur Darlegung des Zulassungsgrundes - zu ernstlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98
    Derartige Zweifel sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (s. Hess. VGH, Be. v. 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 - NVwZ 1998, 195, u. v. 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1985 - 5 S 1738/85

    Grundwasserverunreinigung - Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen zur

    Auszug aus VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98
    Zwar geht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 1997 (- 7 TG 2293/95 - ESVGH 47, 227) und die dort zitierten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1985 (- 5 S 1738/85 - DÖV 1986, 249) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1992 (- 20 A 2485/89 - NVwZ 1993, 1000) zutreffend davon aus, dass eine Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Grundwasserverunreinigungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG nur besteht, wenn diese von dem Grundstück verursacht worden sind.
  • VGH Hessen, 15.07.1997 - 13 TZ 1947/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit - Kausalität für

    Auszug aus VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98
    Insoweit ist für eine Zulassung erforderlich, dass in dem Antrag in sich schlüssig und überzeugend nicht nur eine fehlerhafte verwaltungsgerichtliche Begründung, sondern vielmehr auch dargelegt wird, dass an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis ernstliche Zweifel bestehen (Hess. VGH, Beschlüsse vom 15.07.1997 - 13 TZ 1947/97 -, AuAS 1998, 6, vom 30.01.1998 - 14 TZ 2416/97 - NVwZ 1998, 755, und vom 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97 -).
  • VGH Hessen, 30.01.1998 - 14 TZ 2416/97

    Zulassung der Berufung oder Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung oder

    Auszug aus VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98
    Insoweit ist für eine Zulassung erforderlich, dass in dem Antrag in sich schlüssig und überzeugend nicht nur eine fehlerhafte verwaltungsgerichtliche Begründung, sondern vielmehr auch dargelegt wird, dass an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis ernstliche Zweifel bestehen (Hess. VGH, Beschlüsse vom 15.07.1997 - 13 TZ 1947/97 -, AuAS 1998, 6, vom 30.01.1998 - 14 TZ 2416/97 - NVwZ 1998, 755, und vom 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97 -).
  • VGH Hessen, 14.11.1991 - 7 TH 12/89

    Sanierung von Gewässerverunreinigung und Bodenverunreinigungen; Altlast,

    Auszug aus VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98
    Ferner dürfte nur so dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des Hessischen Altlastengesetzes als Spezialregelung hinsichtlich der Altlastensanierung (s. Hess. VGH, Be. v. 21.05.1997 - 7 TG 2293/95 - ESVGH 47, 227, v. 14.11.1991 - 7 TH 12/89 - NVwZ 1992, 393, u. v. 02.04.1990 - 7 TH 4059/87 - NVwZ-RR 1990, 550) hinreichend Rechnung getragen werden.
  • VGH Hessen, 20.03.1986 - 7 TH 455/86

    Gewässeraufsicht: Einschreiten bei Grundwassergefährdung; Inanspruchnahme des

    Auszug aus VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98
    Denn es entspricht herrschender Ansicht, dass eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor bzw. neben dem Handlungsstörer jedenfalls dann rechtmäßig ist, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist (s. etwa Hess. VGH, Be. v. 21.05.1997 - 7 TG 2293/95 - ESVGH 47, 227, u. v. 20.03.1986 - 7 TH 455/86 - DÖV 1987, 260; OVG Lüneburg, U. v. 10.06.1989 - 12 A 234/86 - NVwZ 1990, 786).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.06.1989 - 12 A 234/86

    Kostenerstattung nach Ölunfall

    Auszug aus VGH Hessen, 19.11.1998 - 7 TZ 3325/98
    Denn es entspricht herrschender Ansicht, dass eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor bzw. neben dem Handlungsstörer jedenfalls dann rechtmäßig ist, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist (s. etwa Hess. VGH, Be. v. 21.05.1997 - 7 TG 2293/95 - ESVGH 47, 227, u. v. 20.03.1986 - 7 TH 455/86 - DÖV 1987, 260; OVG Lüneburg, U. v. 10.06.1989 - 12 A 234/86 - NVwZ 1990, 786).
  • VGH Hessen, 02.04.1990 - 7 TH 4059/87

    Keine Zuständigkeit der Wasserbehörden bei Sanierung von Altlastenfällen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 16 A 1686/09

    Schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Geschäftsführer, PFT

    Dass die zuständige Behörde dann, wenn mehrere Personen für die Beseitigung einer Gefahr oder Störung verantwortlich sind, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen von ihnen oder mehrere nebeneinander in Anspruch nehmen kann, ist allgemein anerkannt, vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 16. August 1995 - 2 L 4/94 -, juris, Rn. 45 (= ZfW 1996, 537), m. w. N. aus dem Schrifttum; Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1998 - 7 TZ 3325/98 -, juris, Rn. 9 (= NuR 1999, 340), und wird im Grundsatz auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
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